Neue kreiseigene Holding für Grüne so nicht zustimmungsfähig

Der Gesellschaftsvertrag der neuen kreiseigenen Holding muss aus Sicht der grünen Kreistagsfraktion nachgebessert werden und ist in dieser Form nicht zustimmungsfähig. Sie hatten darum eine Vertagung beantragt, die aber abgelehnt wurde. Die Kritik zur Änderung der Holding mit nun acht Gesellschaften aus den Bereichen Bildung, Medizin und Wirtschaft bezieht sicht auf folgende Punkte im Gesellschaftsvertrag:

  • den konkreten Zweck und die strategischen Ziele der Holdingstruktur,
  • die organisatorische Einbindung der einzelnen Gesellschaften,
  • die Rolle und Entscheidungsbefugnisse der Geschäftsführung der Holding, insbesondere im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaften,
  • die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der politischen Gremien, einschließlich der Aufgaben von Gesellschafterversammlung und Aufsichtsgremien,
  • die steuerlichen Konsequenzen der Holdingstruktur, einschließlich eines Vergleichs mit möglichen alternativen Organisationsformen.
  • dass der Beirat Personen gleich mit dem Kreisausschuss besetzt wird, statt mit den Mitgliedern des Finanzausschusses, da in diesem Ausschuss das Beteiligungsmanagement verortet ist.

Begründet wird das folgendermaßen:

Die geplante Gründung einer Holding mit acht Gesellschaften aus den Bereichen Bildung, Medizin und Wirtschaft stellt eine grundlegende strukturelle Entscheidung dar, die u.E. sowohl die Organisation der beteiligten Einrichtungen als auch die zukünftige politische Steuerung maßgeblich beeinflusst.

Für eine sachgerechte Entscheidung ist es erforderlich, den konkreten Zweck der Holdingstruktur sowie die daraus resultierenden organisatorischen Veränderungen klarer darzustellen. Dazu gehört insbesondere eine nachvollziehbare Beschreibung der Aufgaben und Kompetenzen der künftigen Holding-Geschäftsführung sowie deren Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaften und zu den politischen Entscheidungsgremien.

Ebenso ist eine präzise Darstellung der politischen Steuerungs- und Kontrollmechanismen notwendig. Bei Beteiligungsstrukturen mit mehreren Gesellschaften besteht grundsätzlich das Risiko, dass Entscheidungsprozesse zunehmend auf die operative Ebene verlagert werden und die Kontrolle durch ehrenamtliche politische Gremien erschwert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn komplexe Organisationsstrukturen entstehen und ehrenamtliche Mitglieder politischer Gremien eine Vielzahl wirtschaftlicher und rechtlicher Fragestellungen beurteilen müssen. Um einen möglichen Verlust an Transparenz und politischer Steuerungsfähigkeit zu vermeiden, ist eine klare und nachvollziehbare Darstellung der Governance-Strukturen erforderlich und Voraussetzung für eine transparente Voraussetzung für eine wirksame demokratische Steuerung.

Der vorliegende Gesellschaftsvertrag leiste dies nicht und ist in den §§ 2, 5-9 nicht ausreichend differenziert ausformuliert, um diese Aspekte nachvollziehbar dazustellen.

Darüber hinaus sollten die steuerlichen Auswirkungen der geplanten Struktur nachvollziehbar erläutert werden. Holdingmodelle werden teilweise mit steuerlichen Effekten begründet, etwa durch mögliche Gewinn- und Verlustverrechnungen innerhalb eines Konzerns. Gerade in Bereichen wie Medizin und Bildung, in denen vielfach steuerbefreite oder gemeinwohlorientierte Tätigkeiten vorliegen, ist jedoch zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche Effekte tatsächlich eintreten und ob sie die zusätzliche organisatorische Komplexität rechtfertigen.

 

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